Bekanntmachung der Thüringer Landesmedienanstalt (TLM) über die Ausschreibung von Übertragungskapazitäten für die Verbreitung von Digitalradio (DAB+) in Thüringen

    I. Bekanntmachung

    Für die digitale terrestrische Verbreitung von Hörfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien von privaten Anbietern im Standard DAB+ stehen der TLM in Kürze Übertragungskapazitäten im Umfang von 864 CU auf dem landesweiten DAB+ Frequenzblock entsprechend der Zuordnung durch die Thüringer Staatskanzlei zur Nutzung durch privatrechtlich organisierte Plattformanbieter, Hörfunkveranstalter und/oder Anbieter von vergleichbaren Telemedien zur Verfügung. Grundlage für den Ausbau des Netzes ist dabei die Bedarfsanmeldung der TLM mit einem stufenweisen Ausbau hin zu einer landesweit flächenhaften Versorgung.

    Die TLM schreibt diese Übertragungskapazitäten medienrechtlich zur Zuweisung an Antragstellerinnen und Antragsteller aus.

    Beantragt werden kann die Zuweisung des gesamten Frequenzblocks zur Nutzung für eigene oder fremde Angebote (Plattform) oder die Einzelzuweisung einer Kapazität.

    Für den Fall der Einzelzuweisung ist zu beachten: Je Programmäquivalent sollen zur Gewährleistung einer sachangemessenen Empfangsqualität in der Regel mindestens 54 CU zugewiesen werden.

    II. Zuweisungsvoraussetzungen

    Die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten richtet sich nach §§ 20 ff. Thüringer Landemediengesetz (ThürLMG).

    Antragstellerinnen und Antragsteller haben alle zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuweisung sowie die für eine Auswahlentscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen beizufügen.

    Die ausgeschriebenen Kapazitäten werden nur Rundfunkveranstaltern, Plattformanbietern oder Anbietern vergleichbarer Telemedien zugewiesen, die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an den antragsgemäßen Betrieb der Plattform oder die antragsgemäße Verbreitung des Programms oder des Angebots zu erfüllen.

    Werden mehr Kapazitäten beantragt, als ausgeschrieben sind, trifft die TLM eine Auswahlentscheidung. Bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt die TLM die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt).

    Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang von Programmvielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:
    1. der inhaltlichen Vielfalt des Programms, insbesondere seinem Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, der Darstellung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten sowie der Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,
    2. dem Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere dem Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt, sowie zur Sprachenvielfalt.

    Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:
    1. der Einrichtung eines Programmbeirats und seines Einflusses auf die Programmgestaltung,
    2. dem Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder der von ihnen gewählten Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung.

    Im Antrag sind auch die für das Angebot vorgesehenen CUs zu benennen.
    Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Angaben ist schriftlich zu versichern.

    Die Zuweisung erfolgt für die im Antrag genannte Zeit, jedoch längstens für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung ist möglich.

    III. Gebühren

    Nach § 50 Abs. 1 ThürLMG erhebt die TLM aufgrund und nach einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Gebührensätze richten sich nach der Satzung der Thüringer Landesmedienanstalt über die Erhebung von Gebühren und Auslagen (TLM-Kostensatzung) vom 27. Oktober 2015.

    Die TLM kann die Zuweisung von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen (§§ 50 ThürLMG i. V. m. § 15 Thüringer Verwaltungskostengesetz)

    Für die Bearbeitung eingehender Anträge erhebt die TLM einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 Euro. Dieser ist einzuzahlen auf das Konto der TLM (IBAN: DE 76 1203 0000 0000 9334 57, BIC: BYLADEM 1001). 

    IV. Antragsfrist

    Interessenten sind hiermit aufgefordert, Anträge auf Zuweisung des Frequenzblocks zur Nutzung für eigene oder fremde Angebote oder der Kapazität zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms oder vergleichbarer Telemedien bei der TLM einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung dieser Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger und endet am

    20. Dezember 2019, 12.00 Uhr.

    Der Antrag auf Kapazitätszuweisung ist an die Thüringer Landesmedienanstalt (Steigerstraße 10 in 99096 Erfurt, mail(at)tlm.de) schriftlich in dreifacher Ausfertigung, einmal digital und je einmal schriftlich und digital in einer Version, in der als Geschäftsgeheimnisse eingestufte Informationen oder persönliche Informationen, die Dritten nicht offengelegt werden sollen, geschwärzt wurden, einzureichen und soll die unter II. aufgeführten Informationen enthalten.

    Nach Fristablauf eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

    Einen Anspruch auf Teilnahme am Verfahren haben nur diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen fristgerecht bei der TLM eingegangen sind und die den Nachweis über die Zahlung des Kostenvorschusses innerhalb der Antragsfrist (Ziffer III) erbringen.

    Die TLM behält sich vor, Unterlagen und Angaben auch nach Ablauf der Antragsfrist nachzufordern. Nach Antragstellung eintretende Veränderungen sind der TLM unverzüglich anzuzeigen.

    V. Hinweise

    Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen dürfen nur zugelassenen Veranstaltern zugewiesen werden. Für den Fall, dass noch keine Zulassung des Antragstellers für eine Verbreitung seines Programms in Thüringen vorliegt, kann diese zeitgleich mit der Zuweisung bei der TLM beantragt werden. Für die Zulassung werden ebenfalls Gebühren erhoben, die sich im gleichen Rahmen bewegen wie die Gebühr für die Zuweisung der beantragten Übertragungskapazität.

    Mit dieser Ausschreibung übernimmt die TLM keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern.

    Die TLM erhebt für ihre Amtshandlungen Verwaltungsgebühren und Auslagen.

    Nähere Informationen zur Ausschreibung erhalten Sie bei der TLM mail(at)tlm.de oder telefonisch 0361/211770.

    tlm.de/infothek

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